Kabelschottung

Kabelabschottungen müssen gemäß der DIN 4102 Teil 9 die Feuerwiderstandsklasse S aufweisen. Sie benötigen als Brauchbarkeitsnachweis eine bauaufsichtliche Zulassung. Der Zulassungsbescheid muss in der Anschrift oder als Fotokopie an der Verwendungsstätte vorliegen.

Einzelne elektrische Leitungen mit geringem Querschnitt können in der Regel ohne besondere Vorkehrung durch Brandwände und feuerbeständige Wände hindurchgeführt werden, wenn die verbleibende Wandöffnung mit Brandschutz- oder Zementmörtel vollständig geschlossen wird. Bei Durchführung durch feuerhemmende Wände, sind die Wände mit nichtbrennbaren Baustoffen an die Leitungen anzuschließen.

Gebündelte elektrische Leitungen bzw. elektrische Leitungen mit größerem Querschnitt müssen bei der Durchführung durch Brandwände und feuerbeständige Wände und Decken feuerbeständig (Feuerwiderstandsklasse S 90) abgeschottet werden. Durchführungen durch feuerhemmende Wände und Decken sind feuerhemmend (Feuerwiderstandsklasse S 30) zu sichern.

Kabelabschottungen dürfen nur gemäß den Angaben des Zulassungsbescheides (Brauchbarkeitsnachweises) eingebaut und verwendet werden. Sie dürfen nur in Wände und Decken eingebaut werden, die im Zulassungsbescheid angegeben sind. Dabei ist besonders auf eine ausreichende Wanddicke (Schottdicke) und auf die maximal zulässige Schottgröße zu achten.

Kabelabschottungen dürfen im Gebrauchszustand keine unverschlossenen durchgehenden Öffnungen haben. Die durch die Kabelabschottungen durchgeführten elektrischen Leitungen und deren Tragkonstruktionen müssen entsprechend den Vorgaben des Zulassungsbescheides und den Normen der Elektrotechnik verlegt und befestigt sein.

Die Baustoffherstellung von Kabelabschottungen unterliegt der Güteüberwachung. Jede Kabelabschottung muss, wie im Zulassungsbescheid (Brauchbarkeitsnachweis) vorgeschrieben, gekennzeichnet sein. Das Kennzeichnungsschild ist neben der Abschottung an der Wand zu befestigen und muss folgende Angaben enthalten.

  1. Name des Herstellers der Abschottung
  2. Bezeichnung der Abschottung
  3. Zulassungsnummer
  4. Herstelljahr

Der Hersteller der Kabelabschottung (die ausführende Firma auf der Baustelle) muss auf dem Bauvorhaben eine Werksbescheinigung nach der DIN 50 049 ausstellen. Mit dieser bestätigt er, dass die von ihm ausgeführten Abschottungen, den Bestimmungen des Zulassungsbescheides entsprechen. Die Bescheinigung ist dem Bauherrn zur Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

Produktinformation der Firma BC-Brandschutz

BC-Brandschutz-Schott S 90 Zulassungsnummer : Z-19. 15 – 1016

Wandöffnung mit einem Weichschott:

Deckenöffnung mit einem Weichschott versehen:

I/E Kanäle

  1. Brandbeanspruchung von außen, sogenannter Funktionserhalt (z.B. für den Brandschutz von Steuerleitungen für  Brandmeldesysteme, Energieversorgung für Feuerwehraufzüge, Ersatzstromversorgung, Notbeleuchtung ect.). Die Prüfung erfolgt nach der DIN 4102, Teil 12.
  2. Brandbeanspruchung von innen, sogenannte Kapselung von Brandlasten (z.B. Kabelkonzentration im Deckenhohlraum). Die Prüfung erfolgt nach der DIN 4102, Teil 11.
  • Einlagige Konstruktion für große und kleine Querschnitte
  • „lose Deckel“
  • Be- und Entlüftung mit Lüftungsbausteinen
  • Kabelbelegung mit oder ohne Kabeltrasse
  • Kabelein- und ausgänge durch Kabelschott (I-Kanal).

Abmessungen und Bekleidungsdicken sind den Arbeitsblättern der Hersteller zu entnehmen.

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