Heizungsanlagen-Verordnung

„Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnischen Anlagen und Brauchwasseranlagen“

Die Heizungsanlagen-Verordnung schreibt Mindestdämmdicken vor. Danach sind Heizungs- und Brauchwasserleitungen,
sowie Armaturen, wie folgt, gegen Wärmeverluste zu dämmen.

§ 6 – Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen

Zeile

Nennweite (DN) der Rohrleitungen/Armaturen in mm

Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W / (m * K)

1

Bis DN 20

20mm

2

Ab DN 20 bis DN 35

30mm

3

Ab DN 40 bis DN 100

gleich DN

4

Über DN 100

100mm

5

Rohrleitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlussleitungen von nicht mehr als 8 m Länge als Summe von Vor- und Rücklaufleitungen

½ der Anforderungen der Zeile 1 bis 4

 

Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen

1. in Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

2. bei Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.

3. bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten, als nach Absatz 1, sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die, in den anerkannten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte, zu verwenden.

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