§17 der MBO Brandschutz

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes vorgebeugt und die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert wird. Bei einem Brand muss die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein.

Am Anfang das Wichtigste:
Ohne Zweifel gehört der vorbeugende bauliche Brandschutz in die Händen des Fachmannes. Es ist allgemein anerkannt, dass die weitaus größeren Schäden nicht aus dem Brand selbst entstehen. Sondern aus aggressiven Brandgasen stammen, die zu weitreichenden vermeidbaren Folgeschäden führen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass Brandschutz nicht gleich Brandschutz ist. Es gibt Unterschiede im Wettbewerb der Technologien,  Systeme und Produkte und Unterschiede in der Ausführung. Mitgliedsbetriebe der Innung verfügen durch die Aus- und Weiterbildung über das nötige Fachwissen.

Um ein Problem zu lösen, muss man es erkennen.

Leitungsdurchführungen durch Brandwände und feuerbeständige Wände und Decken sind so auszubilden, dass Feuer und Rauch während einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten nicht übertragen werden. Waagerechte oder schräge Schlitze sind unzulässig. Lotrechte Leitungsschlitze dürfen nur soweit eingreifen, dass die Mindestdicke der Brandwände bzw. die Feuerbeständigkeit gewahrt bleibt.

Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie, MLAR-Stand 03/2000
Vorbeugender Brandschutz in der TGA (Technische-Gebäude-Ausrüstung)

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 03/2000 ist eine baurechtliche Einführung in allen Bundesländern und sollte im ersten Halbjahr 2001 entsprechend in die Landesbauordnungen aufgenommen werden. Die Schwerpunkte sind die Verlegung von brenn- und nichtbrennbaren Baustoffen in Flucht- und Rettungswegen. Nichtbrennbare Rohrleitungen dürfen in Flucht- und Rettungswegen offen verlegt werden. Ist eine Dämmung erforderlich, muss diese nichtbrennbar sein und der Baustoffklasse A1/A2 angehören.

Die MLAR gilt, wie die jeweiligen entsprechenden Grundanforderungen der MBO, für Leitungsanlagen in Gebäuden aller Art.

Bei brennbaren Baustoffen (Rohrleitungen) in Installationsschächten, Kanälen und Unterdecken unterscheiden wir zwischen einer offenen oder geschlossenen Leitungsführung. Eine offene Leitungsführung (PE-Rohr) ist am Bauteil (mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten) mit einem nichtbrennbaren Baustoff zu trennen. Dies geschieht durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung.

Der Ringspalt zwischen der Leitung und den umgebenen Bauteilen ist mit einem Zementmörtel der Güteklasse MG III vollständig zu verschließen.
Vorbeugender Brandschutz in der TGA (Technische-Gebäude-Ausrüstung).

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