Heizungsanlagen-Verordnung
„Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnischen Anlagen und Brauchwasseranlagen“
Die Heizungsanlagen-Verordnung schreibt Mindestdämmdicken vor. Danach sind Heizungs- und Brauchwasserleitungen,
sowie Armaturen, wie folgt, gegen Wärmeverluste zu dämmen.
§ 6 – Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
Zeile |
Nennweite (DN) der Rohrleitungen/Armaturen in mm |
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W / (m * K) |
1 |
Bis DN 20 |
20mm |
2 |
Ab DN 20 bis DN 35 |
30mm |
3 |
Ab DN 40 bis DN 100 |
gleich DN |
4 |
Über DN 100 |
100mm |
5 |
Rohrleitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlussleitungen von nicht mehr als 8 m Länge als Summe von Vor- und Rücklaufleitungen |
½ der Anforderungen der Zeile 1 bis 4 |
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen
1. in Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
2. bei Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
3. bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten, als nach Absatz 1, sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die, in den anerkannten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte, zu verwenden.